{"id":298,"date":"2021-05-21T09:59:54","date_gmt":"2021-05-21T07:59:54","guid":{"rendered":"http:\/\/maximilian-gesellschaft.de\/?page_id=298"},"modified":"2026-06-07T21:23:49","modified_gmt":"2026-06-07T19:23:49","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/maximilian-gesellschaft.de\/?page_id=298","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fassung vom 29. Mai 2026<\/p>\n\n\n\n<div class=\"abstand\">\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 1 NAME UND SITZ<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Maximilian-Gesellschaft wurde am 22. Dezember 1911 gegr\u00fcndet. Sie tr\u00e4gt ihren Namen nach Kaiser Maximilian I. (1493\u20131519), dem Humanisten, B\u00fcchersammler und F\u00f6rderer der Buchkunst.<br>Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.<br>Das Gesch\u00e4ftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<br>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 2 ZWECK<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweck der Gesellschaft ist die F\u00f6rderung der Volksbildung. Die Gesellschaft will den Sinn f\u00fcr das nach Inhalt und Form gute und sch\u00f6ne Buch pflegen, die deutsche Buchkunst und die Wissenschaft vom Buche f\u00f6rdern.<br>Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ver\u00f6ffentlichungen, Ausstellungen und Vortr\u00e4ge und durch die Unterst\u00fctzung buchkundlicher und b\u00fccherfreundlicher Bestrebungen jeder Art.<br>Die Gesellschaft verfolgt die in den vorhergehenden Abs\u00e4tzen genannten Zwecke ausschlie\u00dflich und unmittelbar auf einer gemeinn\u00fctzigen Basis im Sinne des Abschnitts \u00abSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u00bb der Abgabenordnung.<br>Die Gesellschaft ist selbstlos t\u00e4tig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n<br>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 3 MITGLIEDSCHAFT<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mitglied kann jede interessierte Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald die schriftliche Beitrittserkl\u00e4rung beim Vorstand eingegangen und die Satzung als verpflichtend anerkannt ist.<br>Bibliophile Gesellschaften, Bibliotheken und \u00e4hnliche Institute k\u00f6nnen die korporative Mitgliedschaft erwerben.<br>Die Mitglieder haben Anspruch auf je ein Exemplar der ordentlichen Ver\u00f6ffentlichungen, die w\u00e4hrend der Dauer ihrer Mitgliedschaft erscheinen.<br>Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.<br>Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verm\u00f6gen der Gesellschaft.<br>Der Austritt ist nur zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres zul\u00e4ssig und dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied sich durch sein Verhalten der Mitgliedschaft unw\u00fcrdig erwiesen oder den Jahresbeitrag trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt hat. Der Vorstandsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand Berufung einlegen. \u00dcber die Berufung entscheidet die n\u00e4chste Mitliederversammlung.<br>Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft oder deren Zwecke au\u00dfergew\u00f6hnliche Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber nicht die<br>Pflichten der Mitglieder. Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, durch die Verleihung der Ehrenurkunde der Maximilian-Gesellschaft auszuzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<br>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 4 BEITRAG<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Mitglieder entrichten einen j\u00e4hrlichen Beitrag, dessen H\u00f6he jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Er ist innerhalb der ersten drei Monate des Gesch\u00e4ftsjahres zu zahlen. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag vorl\u00e4ufig in gleicher H\u00f6he wie im vergangenen Gesch\u00e4ftsjahr zu erheben, wenn eine Mitgliederversammlung innerhalb der ersten drei Monate des Jahres nicht stattfinden kann. Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, f\u00fcr neu eintretende Mitglieder ein besonderes Eintrittsgeld festzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<br>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 5 VORSTAND<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft. Er entscheidet \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichungen unter tunlicher Ber\u00fccksichtigung der von den Mitgliedern ge\u00e4u\u00dferten W\u00fcnsche. In besonderen F\u00e4llen ist der Vorstand berechtigt, Arbeitsaussch\u00fcsse zu bilden und in diese auch Nicht-Mitglieder zu berufen.<br>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei bis sechs Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr eine Zeit von drei Jahren gew\u00e4hlt und bleibt dar\u00fcber hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im<br>Amt.<br>Der Vorstand gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung selbst. Die T\u00e4tigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht der Zuwahl. Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des \u00a7 26 BGB vertreten.<\/p>\n\n\n\n<br>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Mitgliederversammlung findet allj\u00e4hrlich statt. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. Er erl\u00e4sst die Einladung, die schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an s\u00e4mtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Antr\u00e4ge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn die Lage der Gesch\u00e4fte es erfordert oder mindestens drei\u00dfig Mitglieder sie unter schriftlicher Angabe der Gr\u00fcnde beantragen. Der Mitgliederversammlung obliegt u. a. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung des Jahresbeitrages, die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungspr\u00fcfer, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Beschlussfassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen sowie die Entscheidung \u00fcber die Berufung ausgeschlossener Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen F\u00e4llen Entscheidungen der Mitglieder auf schriftlichem Wege einzuholen.<br>\u00dcber jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.<\/p>\n\n\n\n<br>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 7 SATZUNGS\u00c4NDERUNG<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Satzungs\u00e4nderung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Beschl\u00fcsse \u00fcber eine \u00c4nderung der Satzung bed\u00fcrfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<br>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 8 AUFL\u00d6SUNG<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke berufenen au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der aufl\u00f6sende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln s\u00e4mtlicher Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussf\u00e4hig ist, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung zu berufen, die ohne R\u00fccksicht auf<br>die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdr\u00fccklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschlie\u00dft mit einfacher Mehrheit \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Falle der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft oder bei Wegfall<br>steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt ihr Verm\u00f6gen an die Staatsund Universit\u00e4tsbibliothek in Hamburg, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n\n\n\n<\/div>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/maximilian-gesellschaft.de\/?page_id=19\">Mitglieder<\/a> | <a href=\"https:\/\/maximilian-gesellschaft.de\/?page_id=21\">Vorstand<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fassung vom 29. 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