Satzung

Fassung vom 4. Mai 2018

§ 1 NAME UND SITZ

Die Maximilian-Gesellschaft wurde am 22. Dezember 1911 gegründet. Sie trägt ihren Namen nach Kaiser Maximilian I. (1493–1519), dem Humanisten, Büchersammler und Förderer der Buchkunst.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volksbildung. Die Gesellschaft will den Sinn für das nach Inhalt und Form gute und schöne Buch pflegen, die deutsche Buchkunst und die Wissenschaft vom Buche fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veröffentlichungen, Ausstellungen und Vorträge und durch die Unterstützung buchkundlicher und bücherfreundlicher Bestrebungen jeder Art.
Die Gesellschaft verfolgt die in den vorhergehenden Absätzen genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar auf einer gemeinnützigen Basis im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede interessierte Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald die schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand eingegangen und die Satzung als verpflichtend anerkannt ist.
Bibliophile Gesellschaften, Bibliotheken und ähnliche Institute können die korporative Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitglieder haben Anspruch auf je ein Exemplar der ordentlichen Veröffentlichungen, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft erscheinen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied sich durch sein Verhalten der Mitgliedschaft unwürdig erwiesen oder den Jahresbeitrag trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt hat. Der Vorstandsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitliederversammlung.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft oder deren Zwecke außergewöhnliche Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber nicht die
Pflichten der Mitglieder. Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, durch die Verleihung der Ehrenurkunde der Maximilian-Gesellschaft auszuzeichnen.


§ 4 BEITRAG

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Er ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu zahlen. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag vorläufig in gleicher Höhe wie im vergangenen Geschäftsjahr zu erheben, wenn eine Mitgliederversammlung innerhalb der ersten drei Monate des Jahres nicht stattfinden kann. Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, für neu eintretende Mitglieder ein besonderes Eintrittsgeld festzusetzen.


§ 5 VORSTAND

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er entscheidet über die Veröffentlichungen unter tunlicher Berücksichtigung der von den Mitgliedern geäußerten Wünsche. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, Arbeitsausschüsse zu bilden und in diese auch Nicht-Mitglieder zu berufen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei bis vier Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Zeit von drei Jahren gewählt und bleibt darüber hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im
Amt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht der Zuwahl. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.


§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. Er erlässt die Einladung, die schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen muss.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder mindestens dreißig Mitglieder sie unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragen. Der Mitgliederversammlung obliegt u. a. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung des Jahresbeitrages, die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Entscheidungen der Mitglieder auf schriftlichem Wege einzuholen.
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.


§ 7 SATZUNGSÄNDERUNG

Eine Satzungsänderung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


§ 8 AUFLÖSUNG

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der auflösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung zu berufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Auflösung der Gesellschaft.

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Staatsund Universitätsbibliothek in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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